Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen gültig ab 1. Januar 2002


I. Geltungsbereich und Einbeziehung

Die nachstehenden AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Schriftform mit uns wirksam in diesen Vertrag einbezogen. Die Einbeziehung abweichender AGB nach Abschluss des Vertrages kann formfrei vereinbart werden.

Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge mit dem Kunden, ohne das es erneuter Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf.

Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.d. § 310 BGB bzw. §14 BGB.

II. Schriftform, E-Mail, Vertretungsmacht von Angestellten und Lieferpersonen


Zusätzliche oder andere Vereinbarungen, Zusicherungen oder Änderungen bedürfen der Schriftform oder der E-Mail-Form mit gesetzlich anerkannter qualifizierter digitaler Signatur, sofern sie nicht vor oder nach Abschluss des Vertrages erfolgen.

Angestellte sind nicht bevollmächtigt, bei Vertragsschluss mündliche Zusicherungen abzugeben oder mündlich Zusätze oder Änderungen des Vertrages mit Kunden zu vereinbaren, es sei denn der Umfang ihrer Vollmacht wäre durch Gesetz festgelegt. Derartige Zusicherungen, Zusätze oder Änderungen von Verträgen durch Angestellte bedürfen der Schriftform oder der E-Mail-Form mit gesetzlich anerkannter qualifizierter digitaler Signatur, sofern sie nicht vor oder nach Abschluss des Vertrages erfolgen. Lieferpersonen oder sonstige aufgrund, im Rahmen oder bei Gelegenheit der Erfüllung des Vertrages für uns auftretende Personen besitzen keinerlei Vertretungsmacht.

III. Bindung an Angebote, Angaben bei Vertragsabschluß, Abweichungen von Angaben bei Vertragsabschluß


Wir sind berechtigt, unsere Angebote bis zur Annahme zu widerrufen, es sei denn wir bezeichnen unser Angebot als bindend.

Ist die Anforderung oder Bestellung des Kunden rechtlich als Vertragsangebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren, so sind wir berechtigt, dieses innerhalb von 12 Werktagen durch Zusendung oder Übergabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Übermittlung einer mit gesetzlich anerkannter qualifizierter digitaler Signatur unterzeichneten E-Mail anzunehmen. An von uns gemachte bindende Angebote sind wir ebenfalls 12 Werktage gebunden.

In Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltene produktbeschreibende Angaben sind nicht verbindlich.

Abweichungen von vereinbarten Produkteigenschaften berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, den vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränken und das Vorhandensein der Eigenschaft nicht von uns zugesichert wurde oder für uns erkennbar war, dass die vereinbarte Eigenschaft für den Kunden von besonderer Bedeutung ist, insbesondere wenn durch die Abweichung von ihr der Vertragszweck gefährdet würde.

IV. Preisangaben, Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

Der vereinbarte Preis versteht sich rein netto ab Werk, ohne Anlieferung, Verpackung, Versicherung oder sonstige Nebenleistungen und ist zahlbar ohne Abzug.

Unsere Preisangaben sind nur verbindlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziff. IV. 3.

Wir sind berechtigt unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen oder Engpässen auf dem Beschaffungsmarkt, eintreten.

Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nicht, andernfalls lediglich zahlungshalber angenommen. Der Kunde hat die anfallenden Wechsel- und Diskontspesen sowie Einzugsspesen zu bezahlen. Diese sind sofort fällig. Für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest haften wir nicht, sofern uns hierbei nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

Gerät der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, berechnen wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 3 % p.a. über dem Euro-Referenzzinssatz EURIBOR.

Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage, lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

V. Lieferung, Liefertermin, Lieferverzug, Selbstbelieferungsvorbehalt


Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin der Transportperson übergeben wurde. Wir melden dem Kunden auf Wunsch die Versandbereitschaft der Ware.

Der Liefertermin wird nach unserem voraussichtlichen Leistungsvermögen vereinbart und versteht sich vorbehaltlich von uns nicht zu vertretender Umstände und Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht gegeben waren oder uns weder bekannt waren noch bekannt sein mussten, unabhängig davon, ob diese Umstände oder Ereignisse bei uns oder beim Hersteller eintreten. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Sabotage, Rohstoffmangel auf den für die Produktion der Warenlieferung relevanten Rohstoffmärkten sowie verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses.

Sollten wir mit einer Lieferung mehr als 8 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestimmen sich nach Ziff. XI dieser Bestimmungen.

Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerung i.S.d. Ziff. V. 2. länger als 8 Wochen andauert.

Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, wobei zu berücksichtigen ist, dass auf unseren Beschaffungsmärkten häufig Beschaffungsengpässe bestehen.

Werden wir von unserem Zulieferer selbst (endgültig) nicht beliefert, obwohl wir diesen sorgfältig ausgewählt und die Bestellung den Anforderungen an unsere Lieferpflicht genügt, so werden wir von unserer Leistungspflicht befreit, wenn wir dem Kunden unsere Nichtbelieferung anzeigen und, soweit zulässig, die Abtretung der uns gegen den Zulieferer zustehenden Ansprüche an den Kunden anbieten. Bei der Auswahl unserer Zulieferer haften wir nicht für leicht fahrlässiges Auswahlverschulden.

VI. Eigentumsvorbehalt


Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch Wechsel, Scheck, Abtretung, Bürgschaft, Schadenersatz u. a.). Hierzu gehören auch bedingte und solche Forderungen, die den in Ziff. VII. 1. genannten Unternehmen zustehen, sofern die Geschäftsbeziehung des Kunden zu diesen Berührpunkte mit der Geschäftsbeziehung des Kunden zu uns hat.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherheitsübereignung und zur Verpfändung. ist er nicht berechtigt.

Zur Sicherung unserer Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund (vergl. Ziff VI.1.) - tritt der Kunde schon jetzt von seinen Forderungen aus Lieferungen, in denen unsere Vorbehaltware enthalten ist, jeweils den Betrag mit allen Nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungspreis einschließlich Umsatzsteuer für die enthaltene Vorbehaltsware entspricht.

Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab, und zwar in Höhe des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer, der für die weiterverkaufte Vorbehaltsware vereinbart wurde.

Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Stellen wir unsere Gesamtforderung nach Ziffer IV. 6. sofort fällig, so ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu überweisen, bzw. uns zwecks Feststellung der gemäß Ziffer VI. 3. abgetretenen Forderungen seine Buchhaltungsunterlagen zugänglich zu machen.

Wenn wir unsere Ansprüche gemäß Ziffer IV. 6. geltend machen, so hat uns der Kunde Zutritt zur Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung über die vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden, die Ware für uns auszusondern und auf unser Verlangen an uns herauszugeben.

Übersteigt der Wert der Gesamtheit der uns zustehenden Sicherheiten die Höhe der Gesamtheit unserer Forderungen um mehr als 30% werden wir Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben. Fällt die Umsatzsteuer gemäß §§ 170 Abs. 2, 171 Abs. 2 3 InsO bei uns an, erhöht sich diese Grenze auf 40%.

Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierzu trägt der Kunde, wenn die Intervention erfolgreich war, jedoch beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde.

Ein Zurückbehaltungsrecht an Sicherheiten steht dem Kunden nicht zu.

Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit einer anderen beweglichen Sache derart verbunden, dass beide wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden, so ist der Kunde verpflichtet uns anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Sache Miteigentum an der neuen Sache zu verschaffen.

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Unser Eigentumsrecht bestimmt sich in diesem Fall entsprechend vorstehender Ziff. VI. 10.

VII. Ausführung des Vertrages durch Tochtergesellschaften / verbundene Unternehmen

keine Vorhanden

VIII. Verpackung, Versand und Gefahrübergang


Unsere Lieferungen werden fach- und handelsüblich verpackt auf Kosten des Kunden. Der Transport der Ware erfolgt fachgerecht und im Übrigen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung unserer Routenplanung, auf Kosten des Kunden.

Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson, deren Beauftragten oder andere Personen, die von uns benannt sind, auf den Kunden über, es sei denn dass die Ware mit eigenen Leuten oder eigenen Fahrzeugen zum Kunden gebracht wird. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von uns verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Gefahrübergangsbestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung, entgeltlicher Serviceleistung oder Ersatzlieferung an den Kunden.

Auf Verlangen des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken – soweit für uns mit zumutbarem Aufwand möglich – versichert.

IX. Sachmängel


Für Sachmängel haften wir wie folgt:

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Sachmängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache.

Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziff. XI dieser AGB - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. XI dieser AGB. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel IX geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Rechtsmängel

Sofern nichts anderes vereinbart, sind wird verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziff. IX Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt.

Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.

Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. XI dieser AGB.

Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ziff. IX entsprechend.

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. IX entsprechend.

Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. X geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XI. Schadensersatz


Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; insoweit haften wir bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des 2-fachen des Lieferwertes. Soweit wir nicht selbst haften, werden dem Kunden auf Verlangen die Ansprüche abgetreten, die uns gegenüber Dritten zustehen. Im Falle höherer Gewalt erlischt jegliche Verpflichtung von uns zur Leistung von Schadensersatz.

XII. Export


Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden ggf. genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der BRD, bzw., bei aus den USA importierten Produkten, den entsprechenden Bestimmungen der USA. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig bei den zuständigen Behörden erkundigen.

Es obliegt in jedem Fall dem Kunden, in eigener Verantwortung, notwendige Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.

XIII. EG-Einfuhrumsatzsteuer

Jegliche Haftung von uns aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von unserer Seite nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Uns obliegt keine Pflicht zur Überprüfung von diesbezüglichen Kundenangaben.


XIV. Gültigkeitsbestimmung

Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem beabsichtigen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Diese Pflicht besteht nicht, wenn zur Zeit der Verwendung der AGB durch uns gegenüber dem die Unwirksamkeit rügenden Kunden, die Unwirksamkeit bereits durch mehrere Oberlandesgerichte oder den BGH festgestellt worden war.


XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort für unsere vertraglichen Pflichten und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Stutensee. Wir dürfen den Kunden auch an seinem Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verklagen.

Es gilt das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts.